FAQ

Sind die Kurse offiziell anerkannt?

Alle Kurse für betriebliche Erste Hilfe (Grundkurs / Auffrischung) sind offiziell anerkannt. Kurse und Kursbestätigungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

Gilt die Bestätigung auch für den Führerscheinerwerb?

NEIN! Erste Hilfe Kurse für den Führerscheinerwerb unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben. Unsere Kursbestätigungen entsprechen diesen Vorgaben nicht!

Muss der 16-Stunden Kurs nicht mehr nach 10 Jahren wiederholt werden?

Nach einem absolvierten 16-stündigen Grundkurs sind nur mehr Auffrischungen alle 4 (8 Stunden) bzw. 2 Jahre (4 Stunden) nötig. Es muss nicht mehr alle 10 Jahre ein neuer 16-stündiger Kurs gemacht werden.

Wenn jemand einmal die 16 Stunden Ausbildung gemacht hat und dann aber viele Jahre keine Auffrischung, weil er/sie dann nicht mehr als ErsthelferIn bestellt war, muss er/sie dann noch mal 16 Stunden machen

Nein, eine Wiederholung des 16-Stunden-Kurses ist nach der Novelle nicht mehr vorgesehen, d.h. 1x im Leben 16 Stunden reicht, später nur mehr Auffrischung. Die aber sofort!

Ersthelferinnen und Ersthelfer mit 16-Stunden-Ausbildung – wann muss er/sie Auffrischung machen?

4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 - Auffrischung 2013

Wie ist die in § 40 Abs. 2 verwendete Formulierung "regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" zu verstehen?Inhalt aufklappen

"Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt" ist im Unterschied zu "regelmäßig gleichzeitig anwesend" (vgl. z.B. § 33 Abs. 4 AStV) dahingehend auszulegen, dass die formale Anzahl der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Insbesondere bei Schichtbetrieben, aber auch bei Teilzeitbeschäftigten, ist zusätzlich § 40 Abs. 4 AStV zu beachten, sodass in jeder Schicht eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern auch tatsächlich anwesend ist. Was Baufirmen betrifft, ist für die auf Baustellen Beschäftigten ja ohnehin auch § 31 Abs. 5 BauV einzuhalten. Für Unternehmen, die nur wenige Innendienst- und eine große Anzahl von Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeitern beschäftigen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG (unter den dort genannten Voraussetzungen) zu beantragen.

Wie ist zu verstehen, dass durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern anwesend ist?

§ 40 Abs.4 AStV ist v.a. für Schichtbetriebe gedacht und soll bewirken, dass in solchen Betrieben nicht alle ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern gleichzeitig in einer Schicht arbeiten, während dann in den anderen Schichten keine Ersthelferinnen und kein Ersthelfern vorhanden ist. Das gilt auch für z.B. Reinigungsunternehmen: je nachdem, wieviel Ersthelferinnen und Ersthelfer die Reinigungsfirma bestellen muss, sollte sie nach Möglichkeit die einzelnen Reinigungstrupps so zusammenstellen, dass die ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer möglichst gut verteilt sind.

§ 40 Abs.4 AStV führt keinesfalls dazu, dass mehr Personen zu Ersthelferinnen und Ersthelfern bestellt werden müssen, als es gemäß Abs.1 erforderlich ist. Ebensowenig ist gefordert, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt werden müssen.

Gefordert werden lediglich "organisatorische" Maßnahmen (v.a. Arbeitseinteilung). Wenn solche nicht möglich sind, ist § 40 Abs. 4 AStV nicht anwendbar.

Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe als Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt werden sollen – müssen diese auch eine Erste-Hilfe-Ausbildung machen?

Absolventinnen und Absolventen folgender Ausbildungen benötigen keinen gesonderten Nachweis einer 16‑stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung:

  • Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, alle Fachärztinnen und Fachärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte);
  • Hebammen;
  • Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe;
  • Sanitäterinnen und Sanitäter.


Für die Auffrischungskurse gilt jedoch Folgendes:

Bei Ärztinnen und Ärzten ist aufgrund der ihnen nach § 49 des Ärztegesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, davon auszugehen, dass sie stets auch über aktuelle Entwicklungen in der Ersten-Hilfe-Leistung Bescheid wissen.

Die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung gilt dadurch als erfüllt und es sind keine eigenen regelmäßigen Auffrischungskurse nötig.
Sanitäterinnen und Sanitäter unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 50 des Sanitätergesetzes, wonach sie innerhalb von 2 Jahren 16 Stunden verpflichtende Fortbildung zu besuchen haben. Damit ist auch die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung erfüllt. Hingegen kann bei Gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe und bei Hebammen eine regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht generell vorausgesetzt werden. Ein Auffrischungskurs in Erster-Hilfe gemäß AStV ist daher für diese Berufsgruppen notwendig.